Stefanie Strohmayer-Etschel Etschel Strohmayer Steuerberater Steuerberatung Landwirtschaftliche Buchstelle Weißenburg Gunzenhausen Treuchtlingen Meinheim

Stefanie Strohmayer-Etschel Etschel Strohmayer Steuerberater Steuerberatung Landwirtschaftliche Buchstelle Weißenburg Gunzenhausen Treuchtlingen Meinheim
Kompetenz auf ganzer Linie
Stefanie Strohmayer-Etschel Etschel Strohmayer Steuerberater Steuerberatung Landwirtschaftliche Buchstelle Weißenburg Gunzenhausen Treuchtlingen Meinheim

Steuertipps

Die folgenden Steuertipps entsprechen im Wesentlichen meinen Veröffentlichungen in der Stadtzeitung Weißenburg-Treuchtlingen-Gunzenhausen. Bitte beachten Sie, dass diese Steuertipps den gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung entsprechen.


Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb (KW 12/2019)

Gemäß der Pressemitteilung des BFH vom 26.02.2019 ist die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers bei einer geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigung fremdunüblich und daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Im Streitfall beschäftigte der Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden und einem Monatslohn von 400 €. Arbeitsvertraglich geregelt war die Überlassung eines PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der 1 %-Methode und rechnete diesen auf das Monatslohn an, welchen er wiederum als Betriebsausgabe ansetzte.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines Minijobs einem Fremdvergleich nicht standhalte. Denn der Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung erhöht sich das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung des Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Nutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohnen würde. Unerheblich für den BFH war im Streitfall, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.

Handwerkerleistungen nach Einzug in den Neubau (KW 08/2019)

Aufwendungen für Handwerkerleistungen an der selbstgenutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 € im Kalenderjahr, direkt von der Einkommensteuer abziehbar. Zu beachten ist aber, dass Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zur Fertigstellung der Neubaumaßnahme zugeordnet werden, welche steuerlich nicht begünstigt ist. Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Grundsätzlich sind damit alle Maßnahmen ab dem tatsächlichen Einzug begünstigt, Maßnahmen vor dem Einzug jedoch nicht.

Ende 2018 hat das FG Berlin-Brandenburg jedoch entschieden, dass Handwerkerleistungen auch dann noch dem Neubau zuzuordnen sind, wenn diese zwar nach dem Einzug vorgenommen wurden, aber bereits im Bauvertrag ausgewiesen waren. Dabei kann es sich z.B. um Außenputz- und Malerarbeiten oder Erstellung von Außenanlagen handeln.

Zugunsten der Steuerpflichtigen will die Finanzverwaltung nicht an der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg festhalten. Dies bedeutet, dass Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt weiterhin nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes abziehbar sein sollen. Der Ausweis der Leistungen im Werkvertrag soll nicht ausschlaggebend sein. Die nach Fertigstellung allenfalls fehlenden Restarbeiten sind somit steuerlich begünstigt.

Wie können Sie Grunderwerbsteuer sparen? (KW 04/2019)

Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung an. In Bayern beträgt diese 3,5%. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis der Immobilie. Zur Senkung der Grunderwerbsteuer sollte eine Inventarliste erstellt werden. Denn alles, was keine wesentlichen Grundstücksbestandteile sind, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Dazu muss aber bereits im notariellen Kaufvertrag festgelegt werden, welcher Anteil am Kaufpreis auf das (einzelne) Inventar entfällt. Zum Inventar gehören z.B. Möbel, Einbauküchen, Heizölvorrat, Markisen, eine Solaranlage oder Sauna.

Das FG Köln hat 2017 zweimal zu der Frage Stellung genommen, welche Bestandteile des Kaufpreises einer Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Es wurde entschieden, dass das übernommene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage der Grunderwerbsteuer unterliegt. Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim BFH eingelegt.

Im zweiten Urteil des FG Köln aus dem Jahr 2017 wurde entschieden, dass für mitgekaufte Einbauküchen und Markisen keine Grunderwerbsteuer anfällt. Dies gilt grundsätzlich für Gegenstände, die werthaltig sind, und für die realistische Kaufwerte angesetzt wurden. Die Feststellungslast hierfür trägt das Finanzamt. Als Vergleichsmaßstab sind dabei weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet.

Geschenke (KW 44/2018)

Gerade zur Weihnachtszeit bereitet man Geschäftsfreunden und Mitarbeitern gerne eine kleine Freude. Dabei sollten einige „Steuerspielregeln” beachtet werden.

Streuartikel: Geschenke, deren Anschaffungspreis unter 10 € betragen (z.B. USB-Sticks), gelten nicht als geldwerter Vorteil oder Zuwendung. Für sie fällt keine Pauschalsteuer an.

Geschenke an Geschäftspartner: Sie können bis zu 35 € netto pro Jahr und Person als Betriebsausgaben angesetzt werden. Es sollten Aufzeichnungen geführt werden über die Empfänger der Geschenke.
Der Geber kann für diese Geschenke die Pauschalsteuer in Höhe von 30% zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag übernehmen. Der Beschenkte sollte auf die Übernahme der Pauschalsteuer hingewiesen werden. Dadurch muss er das Geschenk nicht selbst versteuern.

Geschenke an Mitarbeiter: Die Kosten für Geschenke an Mitarbeiter können unabhängig von ihrer Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Teure Geschenke muss der Mitarbeiter mit seinem individuellen Steuersatz versteuern oder der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer. Steuerfrei bleiben Aufmerksamkeiten bis zu 60 € brutto für jeden persönlichen Anlass, z.B. Geburtstag, Geburt eines Kindes, Betriebszugehörigkeitsjubiläum. Zu Weihnachten sollte der Wert des Geschenkes 40 € brutto nicht übersteigen, denn Weihnachten zählt nicht zu den persönlichen Anlässen.
Achtung: Aufmerksamkeiten in Form von Geld gelten unabhängig von der Höhe immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Von Eltern getragene gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein (KW 44/2018)

Eltern können die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.

Sachverhalt des BFH-Urteils: Das Kind der Kläger befand sich in Berufsausbildung. Die Eltern machten die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie begründeten dies damit, dass sie ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt hätten.

Ausführungen des BFH dazu:
• Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen.
• Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.
• Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.
• Die Steuerpflichtigen können die von der Ausbildungsvergütung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgabe geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind im Veranlagungszeitraum tatsächlich erstattet haben.

Darlehenszuordnung: Schuldzinsenabzug bei Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks (KW 40/2018)

Wer ein gemischt genutztes Grundstück kauft und dabei versäumt, die aufgenommenen Kredite dem fremdvermieteten Bereich zuzuordnen, kann diesen Fehler nachträglich nicht mehr korrigieren.

Selbst wenn beim Erwerb eines Objekts beabsichtigt wird, den selbst genutzten Gebäudeteil mit Eigenkapital zu finanzieren und die aufgenommenen Kredite zur Optimierung des Werbungskostenabzugs allein für den fremdvermieteten Gebäudebereich einzusetzen, sollte von Anfang an eine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung getroffen werden.

Um vorprogrammierte Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:
• Sofern der zivilrechtlich einheitliche Kaufpreis sowie die Anschaffungskosten im Kaufvertrag auf den selbst genutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufgeteilt und nicht missbräuchlich gebildet werden, ist dieser Maßstab steuerlich bindend.
• Ohne eine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen.
• Entscheidend ist, dass eine objektiv erkennbare Zuordnung getroffen wurde und das Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt. Das heißt: Der im Kaufvertrag aufgeteilte Kaufpreis sollte durch zwei getrennte Überweisungen geleistet werden. Darüber hinaus sollten separate Darlehensverträge für die einzelnen Gebäudeteile abgeschlossen werden.

„Halbe Steuer” für Elektro-Dienstwagen ab 2019 (KW 36/2018)

Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens wird meist nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Bemessungsgrundlage ist dabei der auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis bei Erstzulassung. Die Halbierung der Lohnsteuer wird dadurch erzielt, dass der geldwerte Vorteil auf neu angeschaffte Elektro-Dienstwagen nur noch von der hälftigen Bemessungsgrundlage berechnet wird. Die Halbierung gilt zudem für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Fahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Korrespondierend zur Halbierung bei der 1 %-Regelung werden die Anschaffungskosten halbiert und damit die zu berücksichtigende Abschreibung.

Die Neuregelung gilt aber nur für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die extern aufladbar sind und in den Jahren 2019 bis 2021 angeschafft oder geleast werden.

Für davor oder danach angeschaffte oder geleaste Elektro- oder Hybridfahrzeuge, welche extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Der Listenpreis für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ist um 500 €/kWh der Batteriekapazität zu mindern. Der Betrag von 500 Euro ist für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 50 €/kWh zu mindern. Die Minderung pro Fahrzeug beträgt maximal 10.000 €.

Handwerkerleistungen in der Werkstatt (KW 32/2018)

Eine Handwerkerleistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt” räumlich-funktional auszulegen. Dadurch werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich vielmehr um Leistungen handeln, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Beachten Sie: Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert.

Nach Meinung des FG Berlin-Brandenburg ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparatur in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt. Demnach ist es unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dorthin gebracht wird.

Das FG Rheinlad-Pfalz hat entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt nicht im Haushalt erfolgt.

Gemäß FG München soll allerdings der Austausch einer Haustür, die in einer Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme sein.

Tipp: Nachdem inzwischen Verfahren zur Revision beim BFH angekommen sind, sollten entsprechende Aufwendungen geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte unter Hinweis auf anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? (KW 28/2018)

Bisher vertraten die Finanzgerichte die Auffassung, dass der Zinssatz den Gleichheitsgrundsatz wahrt. Auch in einem BFH-Urteil vom 09.11.2017 wurde der Zinssatz noch als verfassungsgemäß angesehen.

Mit BFH-Beschluss vom 25.04.2018 hat der 9. Senat des BFH „schwerwiegende Zweifel” an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geäußert. Dieser beträgt 0,5% pro Monat und somit 6% pro Jahr. Der Zinssatz soll „realitätsfern” sein. Damit verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite zudem den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Wie das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.06.2018 mitteilt, soll der BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen angewendet werden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Die Finanzverwaltung gewährt damit Aussetzung der Vollziehung. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. Dies sei jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzbehörden die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe anzweifeln.

Tipp: Steuerpflichtige sollten spätestens jetzt gegen jede Zinsfestsetzung Einspruch einlegen. Darüber hinaus sollte in jedem Fall ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung gestellt werden. Da auf unbezahlte Nachzahlungszinsen keine weiteren Zinsen erhoben werden, besteht kein finanzielles Risiko. Haben Steuerpflichtige bereits Einspruch erhoben und die festgesetzten Zinsen bezahlt, kommt ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in Betracht.

Damoklesschwert Diesel-Fahrverbot (KW 24/2018)

Die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, soweit betrieblich genutzte Fahrzeuge betroffen sind.

Die örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung mindert die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Die Einführung von Fahrverboten ist zudem ein außergewöhnlicher Umstand. Die Voraussetzung für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegen somit vor.

Keine Betriebsausgaben sind Bußgelder in Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten, soweit diese für die betriebliche Nutzung durch den Unternehmer festgesetzt werden. Bei Bußgeldern gegen Arbeitnehmer ist dagegen zu differenzieren.

Durch die Einführung eines örtlichen Fahrverbots können sich bei Entnahme bzw. Einlage von Diesel-PKW vorteilhafte, aber auch nachteilige Konsequenzen ergeben.

Nachrüstungskosten für betriebliche PKW infolge des Diesel-Fahrverbots sind Betriebsausgaben. Handelt es sich jedoch um nachträgliche Anschaffungskosten, können die Aufwendungen lediglich abgeschrieben werden.

Wird ein Diesel-PKW aufgrund eines drohenden oder bestehenden Fahrverbots an Dritte veräußert, kann für den Veräußerungsgewinn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Diese kann auf die spätere Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsgut – z.B. eines Benzin- oder Elektro-PKW – übertragen werden.

Panik(ver)käufe sollten aus steuerlicher Sicht nicht getätigt werden. Die genannten ertragsteuerlichen Auswirkungen sollten vielmehr genutzt werden.

Im Trend: Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer (KW 20/2018)

In Zeiten von bewusstem Umgang mit Gesundheit und Umweltschutz pendeln immer mehr Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zur Arbeit. Arbeitgeber können dies unterstützen und haben bei der Überlassung von Diensträdern an Arbeitnehmer zwei Varianten.

Eine Möglichkeit stellt die direkte Anschaffung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber dar. Der Arbeitgeber kann neben der Abschreibung über einen Zeitraum von 7 Jahren auch die laufenden Kosten, z.B. Reparaturen, als Betriebsausgaben absetzen. Als zweite Möglichkeit bietet sich das Fahrradleasing an, in der Regel mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Leasingraten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzen.

In beiden Fällen stellt die Überlassung an den Arbeitnehmer, der das E-Bike auch privat nutzen darf, einen geldwerten Vorteil dar. Diese private Nutzung sollte schriftlich festgehalten werden. Die Privatnutzung ist mit der sog. 1%-Methode zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nicht in die Besteuerung einbezogen werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch die Abrechnung über eine sog. Barlohnumwandlung ist möglich.

Gut zu wissen: Der Arbeitnehmer kann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiterhin mit 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Zudem ist das Laden der E-Bike Batterie am Arbeitsplatz lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Fehlerhafte ELStAM-Fälle (KW 50/2015)

In letzter Zeit ist es vermehrt dazu gekommen, dass dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellt werden. Dies kann zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen.

Bei falsch übermittelten ELStAM-Daten erlaubt die Finanzverwaltung daher seit kurzem eine manuelle Korrektur als „technische Störung”. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen für die Dauer von längstens drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM-Daten ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Dies sollte sich der Arbeitgeber vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Eine Berichtigung der ELStAM-Daten kann ausschließlich der Mitarbeiter bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Kann das Finanzamt die fehlerhaften Daten in der Datenbank korrigieren, werden dem Arbeitgeber die zutreffenden Daten zeitnah elektronisch mitgeteilt. Ist dies nicht möglich, stellt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus und sperrt gleichzeitig den Arbeitgeberabruf. Durch die Kulanzregelung dürfte dieser Aufwand in vielen Fällen entfallen, da sich die Probleme innerhalb von drei Monaten erledigt haben sollten.

Betriebsveranstaltungen (KW 46/2015)

In vielen Unternehmen findet in Kürze eine Weihnachtsfeier statt. Dabei ist im Hinblick auf die Lohnsteuer zu beachten, dass mit Wirkung ab 2015 der Bereich der Betriebsveranstaltungen neu geregelt wurde.

Bislang führte die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu Arbeitslohn, wenn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten eine Freigrenze von 110 € überstiegen. Dann war der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Nach neuer Rechtslage gilt nunmehr ein Freibetrag von 110 € pro Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer. Somit wird nur noch der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Der Freibetrag wird für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt.

Im Gegenzug sind in die Bemessungsgrundlage für die auf die Arbeitnehmer entfallenden Kosten nun auch die sog. nicht konsumierbaren Aufwendungen wie die Saalmiete oder die Kosten für eine Veranstaltungsagentur einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat damit der Ansicht des BFH widersprochen, der nur die konsumierbaren Kosten für Essen, Getränke und Musik in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Die gesetzliche Neuregelung enthält einen weiteren Nachteil: Nunmehr werden auch die Kosten für Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zugerechnet und müssen, soweit sie den Freibetrag von 110 € übersteigen, versteuert werden. Der BFH hatte dies anders gesehen.

Änderungen beim Steuerabzug bei Photovoltaikanlagen (KW 42/2015)

An der bisher vertretenen Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten. Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmen i.S.d. § 2 UStG erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§48b EStG) vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € bzw. 15.000 €.

Mit Verfügung des LfSt Bayern vom 16.09.2015 wird nun folgende Rechtsauffassung vertreten:
• Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bauleistung i.S.d. § 48 Abs. 1 EStG vorliegt, spielt es keine Rolle, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist.
• Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG dar.

Die nunmehr geltende Rechtsauffassung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.

Sonderregelung für den Nachweis bei Kleinspenden bis 200 EUR (KW 38/2015)

Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
• Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist auf diesem Beleg anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
• Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg dem Finanzamt vorlegen.
• Bei Anwendung des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, sowie über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Änderung bei der Mindestlohndokumentation ab 01.08.2015 (KW 34/2015)

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) muss für bestimmte Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Es sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für Arbeitnehmer der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche (z.B. Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft) sowie für geringfügige Beschäftigte in allen Branchen aufzuzeichnen.

Erfreulicherweise sind die Aufzeichnungspflichten ab 01.08.2015 bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) nicht mehr anzuwenden. So soll verhindert werden, dass Familien in Konfliktsituationen gebracht werden.

Zudem wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt mehr als 2.000 € beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Anschaffung gemischt genutzter PKW während des Monats (KW 30/2015)

Ermittlung des 1 %-Werts: Wird für den Betrieb zum ersten Mal ein gemischt genutzter PKW angeschafft und wird die private Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung abgerechnet, stellt sich die Frage, ob der Wert nach Tagen ermittelt werden kann. Beginnt oder endet die Nutzung während eines Monats, dann muss auch für den angefangenen Monat der volle 1 %-Wert angesetzt werden. Eine Umrechnung nach der Anzahl der Tage (z.B. 5/30) ist nicht zulässig.

Beispiel: U erwirbt einen PKW, der am 22.7.2015 für sein Unternehmen zugelassen wird. Für die Privatnutzung wird die 1 %-Regelung angewendet. Der Bruttolistenpreis beträgt 30.000 €. Für diesen PKW ist der 1 %-Wert mit 300 € auch für Juli voll anzusetzen unabhängig davon, ob der PKW vom Unternehmer oder einem Mitarbeiter privat genutzt wird.

Anders bei Fahrzeugwechsel: Bei einem Fahrzeugwechsel im laufenden Wirtschaftsjahr - z.B. durch Veräußerung des bisher genutzten und Anschaffung eines neuen Fahrzeugs - ist der Ermittlung der Nutzungswerte im Monat des Fahrzeugwechsels derjenige Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat. Die Anzahl der mit dem jeweiligen Fahrzeug zurück gelegten Kilometer spielt keine Rolle.

Teil 3: Steuerliche Behandlung beim Trinkgeldgeber (KW 22/2016)

Ist der Trinkgeldgeber Unternehmer, ist es wichtig zu wissen, ob die Zahlungen für ihn Betriebsausgaben sind und wie entsprechende Nachweise zu führen sind.

Für den Nachweis der Trinkgeldzahlung und damit für den Abzug als Betriebsausgabe liegt die Feststellungslast beim Trinkgeldgeber. Dies kann durch Ausweis auf der maschinell erstellten und registrierten Rechnung des Restaurants oder durch Quittierung des Trinkgeldempfängers auf der Rechnung erfolgen. Nachdem beides nicht üblich ist, bleibt der Eigenbeleg des Trinkgeldgebers als letzter Ausweg. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausgaben durch den Betrieb veranlasst und tatsächlich entstanden sind. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich in der Regel aus den ergänzenden Rechnungen, bei Trinkgeld im Restaurant aus den weiteren Nachweisen zur Bewirtung.

Bei der Frage nach der Höhe der Trinkgeldzahlung wird alleine an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appeliert. Generell ist es ratsam, Eigenbelege so detailliert wie möglich zu gestalten. Denn bei Zweifeln an der Echtheit des Belegs muss der Unternehmer darlegen, dass der Geschäftsvorfall korrekt dargestellt wurde.

Zu beachten ist, dass der Vorsteuerabzug auf freiwillig gezahlte Trinkgelder ausgeschlossen ist.

Teil 2: Trinkgelder an Unternehmer (KW 22/2015)

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen. Unternehmer, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder erhalten, müssen diese stets als steuerpflichtige Beitriebseinnahme in ihren Büchern erfassen.

Die erhaltenen Zahlungen stellen auch umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, sodass ein Teil des erhaltenen Trinkgelds in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wegen der inneren Verknüpfung zwischen der Leistung des Unternehmers und dem vom Kunden oder Gast entrichteten Trinkgeld ist letzteres in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.

Daher sollte der Unternehmer glaubwürdige Aufzeichnungen über erhaltenes Trinkgeld führen. Auf dieses Thema wird in einer Betriebsprüfung ein besonderer Fokus gelegt. Der Finanzverwaltung ist bekannt, in welchen Branchen Trinkgelder gezahlt werden.

Gerade, wenn keine Arbeitnehmer im Service beschäftigt werden und der Gastwirt keine über die registrierten Beträge hinausgehenden Trinkgelder als Betriebseinnahmen erfasst hat, können hohe fiktive Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen erfolgen. Eine weitere mögliche Folge ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Teil 1: Trinkgelder an Arbeitnehmer (KW 18/2015)

In der Gastronomie und im Dienstleistungsbereich, z.B. beim Friseur ist es üblich, Trinkgelder zu zahlen. Es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Trinkgelder steuerfrei sind. So einfach ist es leider nicht. Die steuerliche Behandlung ist davon abhängig, wer das Trinkgeld erhält: ein Arbeitnehmer oder der Chef selbst.

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei. Steuerfrei ist Trinkgeld jedoch nur, wenn es anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten bezahlt wird, die Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erbracht wird und es eine zusätzliche Vergütung zum vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn darstellt.

Dabei besteht nur dann Steuerfreiheit, wenn der Kunde oder Gast das Geld direkt dem Mitarbeiter übergibt. Reicht der Arbeitgeber Trinkgeld an seine Arbeitnehmer weiter, geht die persönliche Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Empfänger verloren und es besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Ein weiterer Killer der Steuerfreiheit ist der Trinkgeldpool, in dem die Trinkgelder gesammelt und auf die Angestellten verteilt werden.

Trinkgelder, auf die der Angestellte einen Rechtsanspruch hat, sind z.B. Bedienungszuschläge in Hotels und Gaststätten. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, sollten Hinweise wie z.B. 10 % Bedienungsentgelt aus der Speisekarte gelöscht werden.

Urlaubszeit: Erholungsbeihilfen für Ihre Mitarbeiter (KW 14/2015)

Die Erholungsbeihilfe ist eine von vielen Möglichkeiten, Steuern und Abgaben bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu sparen. Als freiwillige Arbeitgeberleistung kann sie zusätzlich zur Motivation Ihrer Mitarbeiter beitragen. Durch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann sie „brutto für netto” ausgezahlt werden.

Erholungsbeihilfen können jedoch nur dann mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr 156 € für den einzelnen Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen.

Zu beachten ist, dass der Begriff „Erholungsbeihilfe” eine Verwendung der Zahlung zu Erholungszwecken erfordert. Es muss also sichergestellt sein, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich für Erholungzwecke verwendet wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist dann als gewährt anzusehen, wenn die Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird. Der Urlaub kann dabei auch zu Hause verbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn in diesem Zeitraum eine Anzahlung für eine gebuchte Urlaubsreise geleistet wird. Ein Nachweis bzw. eine Bestätigung des Arbeitnehmers über die Verwendung zu Erholungszwecken sollte eingeholt und aufbewahrt werden.

Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums ab 2015 (KW 10/2015)

Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage sind die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium beschränkt abzugsfähig als Sonderausgaben bis 6.000 € pro Jahr. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht möglich. Damit erfolgt auch keine Verrechnung von Verlustvorträgen mit späteren Einkünften aus einer Berufstätigkeit, welche zu nicht unerheblichen Steuererstattungen führen könnte. Ausgenommen hiervon sind Ausbildungsdienstverhältnisse, z.B. ein Duales Studium.

Mit Wirkung ab 1.1.2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Erstausbildung nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei Vollzeitausbildung und mit bestandener Abschlussprüfung – falls im Ausbildungsplan vorgesehen – durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers mit Ausbildungszielen und festem Lehrplan durchgeführt wird. Vollzeit bedeutet, dass die Ausbildung mindestens 20 Wochenstunden umfasst. Mehrere unabhängige Kurse werden nicht zusammengerechnet, auch wenn sie inhaltlich aufeinander aufbauen. Die bis 2014 bestehende Möglichkeit, sich durch eine Kurzausbildung, z.B. zum Rettungssanitäter, den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zu sichern, entfällt somit.

Überwiegend betrieblich genutzter PKW ist notwendiges Betriebsvermögen (KW 06/2015)

Wer versucht, einen Betriebsausgabenabzug dadurch zu erreichen, einen PKW nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen und stattdessen die betrieblichen Fahrten sorgfältig aufzeichnet, um die gefahrenen Kilometer geltend zu machen, schießt evtl. ein Eigentor.

Dass das Steuerrecht mitunter zu kuriosen Ergebnissen führt, musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit dem privaten Kfz einzeln aufzeichnete und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als die Hälfte der insgesamt gefahrenen Kilometer. Daher ordnete das Finanzamt den PKW dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Da der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, wurde der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung angesetzt. Das Finanzamt beschränkte den Wert der privaten Nutzung zwar auf die tatsächlichen Gesamtkosten (sog. Kostendeckelung), im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt aber trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-Kosten gewinnmindernd geltend machen. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise.

Hinweis: Die ungünstige Versteuerung nach der 1 %-Methode hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können.

Schornsteinfegerarbeiten als Handwerkerleistungen ab 2014 (KW 02/2015)

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen. Der BFH hat zu dieser Frage bislang noch keine Stellung bezogen, ein Verfahren ist jedoch aktuell anhängig.

Folgende Aufwendungen sind nach Auffassung des Finanzamts nicht nach § 35 a EStG begünstigt: Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen, Kontrolle von Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.

Diese Aussagen gelten leider auch, soweit diese Leistungen durch einen Kaminkehrer erbracht werden. Dies bedeutet, dass Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers weiterhin als Handwerkerleistung begünstigt sind. Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie eine Feuerstättenschau sind ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als nicht mehr begünstigte Arbeiten einzustufen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 können die Aufwendungen für den Schornsteinfeger nur noch berücksichtigt werden, wenn sich die auf die begünstigten Arbeiten entfallenden Kosten aus der Rechnung ergeben.

Hinweis: Als Gegenfinanzierung einer beabsichtigten steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen soll die Bundesregierung eine Streichung der Steuervergünstigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen unter einem Betrag von 300 € planen. Ob eine solche Regelung bereits im laufenden Jahr 2015 in Kraft treten könnte, ist derzeit ungewiss.

Mindestlohn sorgt für härtere Dokumentationspflichten (KW 50/2014)

Das Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber ist Arbeitgebern bekannt. Ab 1.1.2015 kommt eine weitere Dokumentationspflicht hinzu, die der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen dient. Das Nichteinhalten kann ein hohes Bußgeld durch die Behörden der Zollverwaltung nach sich ziehen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung begründen die notwendige Dokumentation damit, dass sich ohne Stundenaufzeichnungen diverse Sachverhalte nicht klären lassen. Hierzu gehören z.B. die beitragsrechtliche Beurteilung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen oder die Feststellung des Beitraganspruchs bei Nichteinhaltung des Mindestlohns aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge.

Bisher war die Missachtung der Aufzeichnungspflichten ohne Konsequenzen. Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Formvorschriften, wie diese Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es nicht.

Die Aufzeichnungspflichten gelten auch für kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den Branchen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind. Gehören Sie einer dieser Branchen an, sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen – also auch für Gehaltsempfänger mit festem Entgelt und/oder vereinbarter fester Arbeitszeit.

Änderungen des Leistungsortes und „Mini-One-Stop-Shop” (KW 46/2014)

Der Leistungsort wird ab 01.01.2015 u.a. bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer an den Ort verlagert, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Diese Rechtsänderung ist von erheblicher Bedeutung, da die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ein breites Leistungsspektrum erfassen. Dies sind u.a. die Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern sowie die Bereitstellung von Datenbanken, wie z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen. Beachten Sie, dass die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, nicht unter die Neuregelung fällt.

Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem „Mini-One-Stop-Shop” (MOSS). In Deutschland ansässige Unternehmer, welche am MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig teilnehmen will.

Geringfügige Beschäftigung: Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung ab 2015 (KW 42/2014)

Ab dem 01.01.2015 wird ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt. Der Mindestlohn ist insbesondere sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung, da im Sozialversicherungsrecht bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip anzuwenden ist, während es im Steuerrecht beim Zuflussprinzip bleibt. Bei geringfügiger Beschäftigung ist deshalb Vorsicht geboten, weil die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % und den Pauschsteuersatz von 20 % das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt ist.

Außerdem wurde durch das Gesetz geregelt, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 vorliegt, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe des Kalenderjahrs seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate (bisher zwei Monate) oder 70 Arbeitstage (bisher 50) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein scheint oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenvertrag).

Wie bisher liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet. Die vom Sozialversicherungsrecht abweichende steuerliche Zeitgrenze für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt auch ab 2015 unverändert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode (KW 38/2014)

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel anhand der 1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für den PKW angesetzt werden, wenn die durch das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziel sowie den Kunden/Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung enthalten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.

Aufgrund dieser Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein Wechsel im laufenden Kalenderjahr zur Fahrtenbuchmethode ist somit laut BFH für dasselbe Fahrzeug nicht möglich.

Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (KW 34/2014)

Unternehmer dürfen unabhängig von der Rechtsform einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7 g EStG bilden. Der IAB beträgt max. 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Die Steuerbelastung kann damit zumindest vorübergehend gesenkt und die Liquidität erhöht werden.

Zur Bildung eines IAB und damit zur Gewinnminderung ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine künftige, geplante Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der IAB geltend gemacht wird. Es genügt, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen IAB in Anspruch zu nehmen.

Konsequenz: Unternehmer können eine IAB für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn sie das begünstigte Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht die Möglichkeit, mithilfe eines IAB z.B. Steuernachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Fahrten zu Baustellen waren und sind Reisekosten (KW 30/2014)

Nach einem aktuellen Urteil des BFH sind Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Baustellen sind demnach vorübergehende und nicht dauerhafte Tätigkeitsstätten. Ein steuerfreier Reisekostenersatz ist damit möglich. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2013.

Geänderte Rechtslage ab 2014: Seit Jahresbeginn gilt das neue Reisekostenrecht. Eine Baustelle kann – muss aber nicht – zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür sorgen zwei gesetzliche Änderungen: Die Tätigkeit muss weiterhin auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung aber u.a. bei einer Tätigkeit von mehr als 48 Monaten (Prognose) aus. Zudem wurde der Tätigkeitsstättenbegriff deutlich ausgeweitet. Ab 2014 sind auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Baustellen können zu den ortsfesten Einrichtungen gehören, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z.B. die Gewerke der Bodenleger und Maler.

Erfüllt die Baustelle alle Voraussetzungen, könnte sie 2014 vom Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Die Folge wäre die Steuerpflicht von Reisekostenerstattungen sowie der Ansatz der für den Arbeitnehmer ungünstigeren Entfernungspauschale.

Praxistipp: Die negativen Folgen für die betroffenen Mitarbeiter auf Langzeitbaustellen können vom Arbeitgeber durch eine Zuordnung zum Betriebssitz vermieden werden. Der Mitarbeiter kann dann weiterhin die Fahrten zur Baustelle in voller Höhe geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Bauarbeiter am Betriebssitz zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten ausführt.

Geänderte Verwaltungsanweisung zum Minderwertausgleich beim Leasing (KW 26/2014)

Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung nun übernommen, dabei allerdings einige Einschränkungen vorgenommen.

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bei anderen Zahlungen – die Finanzverwaltung verweist auf Entgelte für Mehr- bzw. Minderkilometer, Restwertdifferenzen und die verspätete Rückgabe – verbleibt es bei der bisherigen Sichtweise. In diesen Fällen liegt somit kein Schadenersatz vor, mit der Folge, dass diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Beachten Sie: Die Verwaltung wendet die neue Sichtweise grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs über eine umsatzsteuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebende Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet.

Eigener Hausstand bei den Eltern möglich (KW 22/2014)

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach einem neuen Urteil des BFH kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen (im Streitfall 52-jährigen) Kind grundsätzlich vermutet werden, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt, in diesem Haushalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und ihm dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann.

Ab 2014 genügt es nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen.

Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitern mit Steuerklasse III, IV oder V vereinfachend unterstellen, dass ein eigener Hausstand mit finanzieller Beteiligung vorliegt. Bei Steuerklasse I, II oder VI muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, dass neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt mit finanzieller Beteiligung unterhalten wird.

Vorsteuerabzug – Anforderungen an die Rechnungsstellung (KW 18/2014)

Der BFH hat aktuell entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden darf, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Zum Vorsteuerabzug ist nur berechtigt, wer eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der von ihm beanspruchten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuer. Das Finanzgericht bestätigte diese Meinung.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Hierfür können andere Unterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist nur, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Die Vertragsunterlagen müssen existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein. Die Finanzverwaltung muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.

Gebührenrechnungen von eBay als Stolpersteine (KW 14/2014)

Die Gebührenrechnung von eBay an Unternehmer beinhaltet keine Umsatzsteuer, weil die Leistung von einer eBay-Firma mit Sitz in Luxemburg erbracht wird. Es greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das gewerbliche eBay-Mitglied muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und kann, falls es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.

Ein eBay-Mitglied, das beim Finanzamt als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer registriert ist, muss 19 % USt an das Finanzamt abführen ohne Vorsteuer gegenrechnen zu können. Viele Kleinunternehmer führen die Umsatzsteuer für eBay-Rechnungen nicht ab, da sie davon überzeugt sind, nicht dazu verpflichtet zu sein. Ein Grund, warum das Finanzamt gerne eBay-Kleinunternehmer überprüft.

Um nicht 19 % USt ans Finanzamt abführen zu müssen, lassen sich Kleinunternehmer häufig ein privates Mitgliedskonto einrichten. In diesem Fall werden nur 15 % luxemburgische USt für die Gebühren fällig. Die 4 % lassen sich jedoch nicht sparen, weil die Umkehr der Steuerschuldnerschaft trotzdem greift. Kleinunternehmer, die vom Finanzamt zur Zahlung der 19 % USt aufgefordert werden, obwohl sie bereits 15 % luxemburgische USt entrichtet haben, sollten bei eBay berichtigte Gebührenrechnungen anfordern. Dadurch können sie sich immerhin die luxemburgische Umsatzsteuer wieder erstatten lassen.

Steuern sparen durch Einlage privater Geschenke (KW 10/2014)

Nutzt ein Selbständiger einen privaten Gegenstand ausschließlich für sein Unternehmen, kann er diesen Gegenstand in sein Betriebsvermögen einlegen und abschreiben. Diese Gewinnminderung funktioniert sogar mit privaten Geschenken.

Bekommt ein Unternehmer z.B. einen neuen Laptop zum Geburtstag geschenkt, den er ausschließlich für seinen Betrieb nutzt, kann er diesen Laptop in sein Betriebsvermögen einlegen und abschreiben. Die Einlage direkt nach dem Erhalt des Laptops erfolgt mit dem Teilwert. Das ist der Wert, den ein gedachter Erwerber bei Kauf des Betriebs für den Laptop bezahlen würde.

Beispiel: Ein Onlinehändler bekommt von seinen Eltern einen Laptop geschenkt. Der Beschenkte legt den Laptop in sein Betriebsvermögen ein. Je nach Wert des Laptops kann dieser im Jahr der Einlage in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut gewinnmindernd angesetzt werden oder die Abschreibung erfolgt linear auf drei Jahre.

Praxistipp: Da für ein Geschenk meist keine Rechnung vorliegt, empfiehlt sich für den Nachweis des Einlagewerts und dem damit verbundenen Abschreibungsvolumen folgende Vorgehensweise: Der Unternehmer sollte den Tag vermerken, an dem er sein Präsent erhalten hat, das er ausschließlich für sein Unternehmen nutzen wird. Für den Zeitraum, in dem der Laptop ins Betriebsvermögen eingelegt wird, ist eine Internetrecherche nach dem Preis durchzuführen. Das Ergebnis ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren.

Ausbildungskosten – Der Kniff mit dem Steuerabzug (KW 06/2014)

Mit einem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil hat der BFH den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt.

Folgen: Alle Azubis außerhalb der dualen Ausbildung sind auf den Sonderausgabenabzug in Höhe von jährlich 6.000 € beschränkt. Höhere Kosten kommen damit nicht zum Ansatz. Ein weiterer Nachteil gegenüber der Anerkennung von Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechnet werden können. Nicht verrechenbare Sonderausgaben gehen somit verloren. Sie können nicht wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben als negative Einkünfte festgestellt und auf Folgejahre vorgetragen werden.

Hinweis: Dies gilt aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So ist der Bachelor das Erststudium. Der Master gilt als Zweitstudium, für das die Aufwendungen (z.B. Wohnung, Fahrtkosten, Arbeitsmittel) steuerlich voll abzugsfähig sind. Akzeptiert als Erstausbildung wird z.B. auch die Ausbildung als Rettungssanitäter. Aus steuerlicher Sicht kann sich eine solche Kurzausbildung vor Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung durchaus lohnen.

Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (KW 02/2014)

Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen sehen Betriebsprüfer sehr genau hin, ob diese steuerlich anzuerkennen sind. Der BFH hat nun präzisiert, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Der BFH weist darauf hin, dass die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängt. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt wurden, hat allein Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Praxishinweise: Um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden und klare Vereinbarungen enthalten, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, wer welche Leistung und wer welche Gegenleistung zu erbringen hat. Darüber hinaus sollten die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden.

Änderungen des Reisekostenrechts ab 1.1.2014 (KW 50/2013)

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht.

Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge gibt: • 12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen und • 24 € pauschal für mehrtägige Dienstreisen und 24-stündiger Abwesenheit.

Für Fahrten zur Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten dies ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente bestimmt. Begrifflich haben wir künftig die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, max. jedoch 1.000 € monatlich. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft/Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inkl. Nebenkosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze. Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Bei Handwerkerleistungen nicht nur Erhaltungsmaßnahmen abziehbar – im bestehenden Haushalt sind auch Neubaumaßnahmen steuerlich begünstigt (KW 46/2013)

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nach dem Gesetzeswortlaut steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20 % von höchstens 6.000 € (somit maximal 1.200 €) direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.

Die Finanzverwaltung interpretiert diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungs- und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind. Unter Neubau in diesem Sinne seien alle Maßnahmen zu verstehen, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher z.B. der Bau eines Carports oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Speichers.

Vom BFH wurde bereits 2011 entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt im Jahr 2012 hat der Bundesfinanzminister die Finanzverwaltung angewiesen, diese Entscheidung in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Es empfiehlt sich, für alle Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt die Handwerkerkosten zu beantragen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt sollte Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden bis das seit mehr als einem Jahr angekündigte BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch ohne eigene Kosten (KW 42/2013)

Vom BFH wurde aktuell entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung auch dann als Werbungskosten abgezogen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte.

Die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort ist verkehrsmittelunabhängig und kann selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine eigenen Kosten getragen hat. Demnach ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch zu gewähren, wenn ein Arbeitnehmer kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt wird oder der Steuerpflichtige als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hat.

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten) sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

In einer weiteren Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen kein Werbungskostenabzug möglich ist. Im Gegenzug braucht der Arbeitnehmer aber auch keinen Nutzungsvorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser ist erst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Firmenwagen unternimmt.

Photovoltaikanlagen – Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung? (KW 38/2013)

Besitzer einer Photovoltaikanlage erhalten eine Vergütung, für die sich auch die Finanzverwaltung interessiert. Durch das Einspeisen des Stroms in das öffentliche Netz gegen Entgelt werden Solaranlagenbesitzer zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Da das eingenommene Entgelt für die Stromeinspeisung oftmals gering ist, besteht die Möglichkeit, die sog. Kleinunternehmerregelung zu wählen. Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Vorjahresumsatz 17.500 € und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Der Vorteil des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist, dass der Solaranlagenbesitzer die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Solaranlage vom Finanzamt zurück erstattet bekommt. An diese Entscheidung ist er für fünf Jahre gebunden. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist wollen viele schnellstmöglich in die Kleinunternehmerregelung wechseln, um die Pflichten i.V.m. der Umsatzbesteuerung loszuwerden.

Hier ist Vorsicht geboten: bei Gebäuden und damit bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Wird in diesem Fall früher die Kleinunternehmerregelung wieder gewählt, wird der aus den Anschaffungskosten der Solaranlage geltend gemachte Vorsteuerabzug zeitanteilig rückgängig gemacht. Für den Betreiber bedeutet dies u.U. eine hohe Rückzahlung an das Finanzamt.

Bei Auf-Dach-Anlagen, die nicht als Gebäudebestandteil gelten, besteht diese Gefahr nach Ablauf von fünf Jahren nicht.

Ferienjobber lohnsteuerrechtlich richtig behandeln (KW 34/2013)

In den Sommerferien möchten sich viele Schüler und Studenten in den Ferien etwas Geld hinzuverdienen. Bezüge von Schülern, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. In vielen Fällen kommt es aber nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt: die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass z.B. in Steuerklasse I erst ab einem Arbeitslohn von jährlich mehr als 11.000 € Lohnsteuer anfällt.

Voraussetzung für die Anwendung ist jedoch die Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 bzw. einer vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung.

Nimmt der Arbeitgeber bereits am sog. ElStAM-Verfahren (=Elektronische LohnsteuerAbzugsMerkmale) teil, benötigt er zudem die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers. Liegt die Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung vor, kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Hauptarbeitgeber anmelden. Bei Ausscheiden ist der Ferienjobber wieder abzumelden.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf nicht durchgeführt werden. Evtl. anfallende Lohnsteuerabzüge kann der Schüler oder Student im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückbekommen.

Hinweis: Als Alternativen kommen unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalbesteuerung im Rahmen eines Minijobs bzw. einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 40 a EStG in Betracht.

Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Elektronik-Geschenke (KW 30/2013)

Rückwirkend zum 1.1.2013 wurde die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung auf sämtliche Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt. Somit können neben PC oder Laptop auch Smartphones und Tablets steuergünstig an Arbeitnehmer übereignet werden. Nach der Neuregelung ist eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet.

Begünstigt sind neben PC oder Laptop auch neuere Geräte wie Smartphone oder Tablet. Gleiches gilt für Zubehör und Internetzugang. Als begünstigtes Zubehör sind u.a. Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Mobilfunk- bzw. Datenkarten, Ladegeräte oder Transporttaschen sowie Software denkbar. Die Pauschalierung ist sogar möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet.

Dennoch ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung fordern wird, dass die Datenverarbeitung im Vordergrund stehen muss. Die steuerbegünstigte Übereignung von Digitalkamera und E-Book wird damit wohl ausscheiden. Reine Telekommunikationsgeräte (z.B. Handy ohne Internetzugang) sind bereits jetzt ausdrücklich ausgeschlossen.

Wann liegen steuerbegünstigte Gehaltsextras vor? (KW 26/2013)

Die Finanzverwaltung sieht die in mehreren Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften enthaltene Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann als erfüllt an, wenn die Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt – und weicht damit von der neueren BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen ab.

Der BFH hat für Kindergartenzuschüsse und Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers, IT-Leistungen des Arbeitgebers sowie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Vorschriften verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. „Zusätzlich” werden nur freiwillige Leistungen erbracht, „ohnehin geschuldet” ist nach Ansicht des BFH der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn. Der BFH verschärfte somit die Anforderungen, indem die Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss.

Die Verwaltung sieht hingegen die Zusätzlichkeitsvoraussetzung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. „Zusätzlich” gilt nach dem neuen Erlass auch dann als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Zu beachten ist aber, dass durch die Zusatzleistungen der bisher geschuldete Bruttoarbeitslohn übertroffen werden muss.

Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht (KW 22/2013)

Für jedes Vermietungsobjekt ist grundsätzlich gesondert zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Der BFH hat jetzt in mehreren Urteilen klargestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:
• Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
• Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z.B. durch Einschalten eines Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.
• Der Vermieter trägt die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht.

Aufbewahrung von Thermobelegen (KW 18/2013)

Häufig erhalten Sie Belege aus Thermopapier. Vor allem beim Tanken, Parken, bei Bewirtungen und Einkäufen in Super- und Baumärkten ist dies der Fall. Meist werden dort Thermopapiere verwendet, die eine Lesbarkeit über 10 Jahre nicht gewährleisten.

Nach den allgemeinen Ordnungs- und Aufbewahrungspflichten ist der Unternehmer u.a. verpflichtet, bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht (in der Regel 10 Jahre) auch für die Lesbarkeit der Buchführungsunterlagen zu sorgen. Sollte im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werden, dass die Belege nicht mehr lesbar sind, hat dies negative Auswirkungen auf den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug. Es kann daher empfehlenswert sein, vom Thermobeleg unmittelbar nach seinem Eingang eine Kopie zu erstellen und dem Originalbeleg beizufügen.

Für den Vorsteuerabzug gibt es eine Erleichterung: Falls die Rechnung auf Thermopapier gedruckt ist, ist sie durch Kopieren für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar zu halten. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs genügt es, entweder einen lesbaren Thermobeleg oder eine Kopie des Belegs aufzubewahren.

Die Beweislast zu den Betriebsausgaben und zum Vorsteuerabzug trägt der Steuerpflichtige. In einem Rechtsstreit hat eine nicht beglaubigte Kopie keinerlei Beweiskraft für den Betriebsausgabenabzug. Eine Erleichterung wie für den Vorsteuerabzug gibt es hier nicht.

Es empfiehlt sich deshalb, den Thermobeleg zu kopieren, an das Original zu heften und Original und Kopie aufzubewahren.

Wann kann bei Neugründungen ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden? (KW 14/2013)

Kleine und mittlere Betriebe können einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle von Neugründungen ergeben sich Schwierigkeiten in der Beweisführung über den Beginn der betrieblichen Tätigkeit.

In diesen Fällen kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres geführt werden, für das der Abzug in Anspruch genommen wird. Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann die Investitionsabsicht auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden. Dies können z.B. Aufzeichnungen über konkrete Verhandlungen mit Lieferanten sein, deren Wirtschaftsgüter in einem den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Zeitraum tatsächlich angeschafft werden. Auch in der Gründungsphase bereits entstehende Aufwendungen wie Planungskosten u.a. können eine indizielle Bedeutung haben. Je weiter der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von dem Jahr der Beantragung des IAB entfernt liegt, umso schwieriger kann eine Beweisführung werden.

In der Beweisführung liegende Mängel über sinnvolle und zeitlich zusammenhängende Zwischenschritte, die auf eine Betriebseröffnung gerichtet sind, gehen zu Lasten des Antragstellers. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Finanzbehörde im Zuge ihrer späteren Prüfung auch die Entwicklung in den Jahren nach der Beantragung des IAB in ihre Urteilsfindung einbeziehen kann.

Schuldzinsen auch nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht absetzbar? (KW 10/2013)

Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, sind insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Fall einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Diese praxisfreundliche Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Zum Hintergrund: Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Praxishinweise: Ob der BFH diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf anhängig ist, sollten derartige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden. Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern.

Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden (KW 06/2013)

Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung getroffen werden kann.

Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach hat eine Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze zu erfolgen. Ein davon abweichender Aufteilungsmaßstab ist nur zugelassen, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefälen anwendbar. Da die Umsatzsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen.

Hinweis: Bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen und Gebäuden ist für den Vorsteuerabzug eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung. Zeitnah bedeutet, dass die Zuordnungsentscheidung für in 2012 angeschaffte Gegenstände spätestens in der Jahressteuererklärung bis zum 31.5.2013 vorzunehmen ist. Zur Einhaltung dieser Frist sollte dem Finanzamt die entsprechende Zuordnung ggf. schriftlich außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt werden.

Keine Pauschalsteuer mehr auf „Aufmerksamkeiten” an Kunden (KW 02/2013)

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.

Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, z.B. an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie z.B. bei Blumensträußen und Pralinen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstag schenkt.

Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.

Ein noch wirksamerer Beitrag zur Bürokratiereduzierung wäre die Anhebung des Werts der sog. „Streubesitzwerbeartikel”, die schon seit jeher nicht mit in die Pauschalierung einbezogen werden, auf einen Betrag von 35 €.

Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht (KW 50/2012)

Das Finanzgericht Hessen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, von dem viele Steuerpflichtige künftig profitieren könnten, da diese Fallkonstellation in der Praxis immer wieder vorkommt.

Die Mutter hatte dem Sohn vor Jahren ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine altengerechte kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber eine privatschriftliche Vereinbarung.

Nach dem Auszug der Mutter renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese fortan an Fremde. Die Mietzahlungen für die Mutter setzte er als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Hessen gewährten jedoch den Werbungskostenabzug, weil der Sohn und seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Ein noch fortbestehendes Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht entgegen.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Abgeltungsteuer: Anrechnung setzt Steuerbescheinigung voraus (KW 46/2012)

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder teilweise erstattet. Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt nicht, selbst wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wieviel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.

Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen machen. Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist z.B. dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück. Die Anrechnung der zuviel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung voraus.

Hinweis: Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage.

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (KW 42/2012)

Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird als Ist-Besteuerung bezeichnet, die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als Soll-Besteuerung. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer erst dann, wenn die Kunden ihre Rechnung bezahlen – die Umsatzsteuer muss also nicht vorfinanziert werden. Diesen Liquiditätsvorteil sollten Unternehmer immer dann nutzen, wenn zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden größere Zeiträume liegen.

Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Soll-Besteuerung als Regelfall. Die Ist-Besteuerung ist nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Freirufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes – die Ist-Besteuerung wählen. Ebenso alle Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind. In allen anderen Fällen kann die Ist-Besteuerung beantragt werden, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht mehr als 500.000 € betrug. Die Ist-Besteuerung bringt Unternehmern Zins- und Liquiditätsvorteile.

Die Vorsteuer darf sowohl bei Ist- als auch bei Soll-Besteuerung immer sofort abgezogen werden sobald eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wird. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, sobald die Zahlung erfolgt ist.

Beim Jahresabschluss sollte der Vorsteuerabzug so zeitnah wie möglich erfasst und dem richtigen Jahr zugeordnet werden, um weitere Zins- und Liquiditätsvorteile zu erlangen.

Sanierung des Eigenheims steuerlich absetzbar (KW 38/2012)

Mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der BFH aktuell entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich abzugsfähig sein können.

Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahme konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden. Im Einzelfall machten die Kläger die Kosten für Sanierung von Asbestdächern, die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, echtem Hausschwamm oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen erfolgreich geltend. Einfache Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln sind aber weiterhin nicht als agB abzugsfähig!

Darüber hinaus darf der Grund für eine steuerlich berücksichtigungsfähige Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.

Betroffene sollen ferner nicht den gesetzlich zwingend gegenzurechnenden Eigenanteil bei den agB aus den Augen verlieren. Der jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich immerhin auf 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollen auch alle weiteren agB, wie z.B. Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und „geballt” in der Steuererklärung angesetzt werden.

Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (KW 34/2012)

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer nach der 1 %-Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z.B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Aufgrund häufiger Änderungen in der Rechtsprechung bietet es sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

Umsatzsteuerfalle beim Betreiberwechsel einer Photovoltaikanlage (KW 30/2012)

Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim nachträglichen Wechsel des Betreibers einer PV-Anlage sind davon abhängig, in welcher Form der bisherige Betreiber die PV-Anlage dem neuen Betreiber zur Verfügung stellt.

Der Hintergrund des nachträglichen Wechsels ergibt sich aus den Regelungen zu den Sozialleistungen. Unternehmern droht durch die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen.

Eine rückwirkende Übertragung scheidet regelmäßig aus. Die Übertragung ist nur für die Zukunft umsatzsteuerlich maßgebend. Entscheidend für den Betreiberwechsel und damit für den Wechsel der unternehmerischen Tätigkeit ist die Mitteilung des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers an den neuen Betreiber.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden:
• Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums auf den neuen Betreiber liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.
• Wird die PV-Anlage lediglich verpachtet, so liegt eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung vor, bei der die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten ist.
• Die auf Dauer bewusste unentgeltliche Nutzungsüberlassung an den neuen Betreiber führt zur Aufgabe des unternehmerischen Bereichs beim bisherigen Eigentümer und zu einer steuerpflichtigen Zwangsentnahme aus dem Unternehmensvermögen.

Fazit: Auf keinen Fall darf die PV-Anlage unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, da die durch die Entnahme entstehende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer beim neuen Betreiber abgezogen werden kann und damit eine echte Steuerbelastung darstellt.

Reisekosten bei Auswärtstätigkeit (KW 26/2012)

Mit seinen Urteilen vom 9.6.2011 hat der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert. Eine der Kernaussagen lautet: Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn sich dort der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Dagegen genügt nicht allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.

Viele Berufsgruppen, z.B. Kraftfahrer, Busfahrer, Bauarbeiter, Dachdecker, Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure, haben daher am Betriebssitz des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte und können höhere Fahrtkosten geltend machen.

Beispiel: Ein Installateur sucht im Jahr 2011 an 230 Tagen den Betrieb seines Arbeitgebers mit seinem eigenen PKW auf. Die Entfernung beträgt 20 km. Nachdem er seine Kundenaufträge erhalten hat, steigt er ins Firmenfahrzeug. Nach Dienstende stellt er das Fahrzeug wieder auf dem Firmengelände ab und fährt mit seinem PKW nach Hause. Nunmehr kann er Fahrtkosten in Höhe von 2.760 € als Reisekosten geltend machen. Nach der bisherigen Regelung konnte er lediglich die Entfernungspauschale von 1.380 € als Werbungskosten abziehen.

Übrigens: Zusätzlich zu den Fahrtkosten können Mehraufwendungen für Verpflegung bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung geltend gemacht werden.

Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben (KW 22/2012)

Der (teilweise) Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung voraus. Es reicht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht aus, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort der Bewirtung, Tag der Bewirtung, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Der Nachweis ist vom Bewirtenden zu unterschreiben.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen die Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Hinweis: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR übersteigt, muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung müssen die Angaben zum Anlass der Bewirtung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Allgemeingehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen hierfür nicht aus.

Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis (KW 18/2012)

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann sie zugrunde gelegt werden.

Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen auch für diese Strecke entschieden hätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht (mehr) erforderlich.

Tipp: Gründe für eine längere Straßenverbindung können beispielsweise sein: Streckenführung, Ampelschaltungen, Autobahn statt Bundesstraße, Umfahrung von Unfallschwerpunkten, Baustellen, Wildwechselgefahr oder Belastung mit Schwerlastverkehr.

Steuerermäßigung: Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen abziehbar (KW 14/2012)

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €) kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der BFH den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie fuuml;r die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.

Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau betreffen, nicht begüstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon.

Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012 (KW 10/2012)

Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen erhalten Eltern für ihre volljährigen Kinder bis zum 25. Lebensjahr ab 2012 erstmals ohne Prüfung der Einkommensgrenze der Kinder unter Beachtung folgender wesentlicher Aussagen:

  1. Kinder über 18 werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.
  2. Darüber hinaus erfolgt eine Berücksichtigung, wenn Berufsausbildung, Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz oder freiwilliges soziales/ökologisches Jahr vorliegen.
  3. Das Kind darf keiner schädlichen (Voll-)Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind z.B. Erwerbstätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein 400-€-Minijob. Für arbeitsuchend gemeldete Kinder bis 21 gelten diese Voraussetzungen nicht.
  4. Der Erwerb eines Schulabschlusses, ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum ist kein Verbrauch der erstmaligen Berufsausbildung.
  5. Eine Fachschule als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung stellt in der Regel keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium dar.
  6. Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen sind einer Fachhochschule gleichwertig und können ein Erststudium darstellen.

Riester-Rente (KW 06/2012)

Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbetrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbetrag geleistet haben.

Beispiel: Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in einem Minijob), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde.

Um sich die Zulage für die zurückliegenden Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.

E-Bilanz: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen (KW 03/2012)

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung übermitteln. Es wird nicht beanstandet, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.

Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe erkennen zu können und um fit für 2013 zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellung (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems durch die Finanzverwaltung. Diese will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanz oder GuV „von der Norm” elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen” sollen dann weitestgehend unbeanstandet bleiben.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung (KW 50/2011)

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt ab 1.1.2012 die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.

• Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Geschenke an Geschäftsfreunde (KW 46/2011)

Zum Jahresende werden häufig Geschenke an Geschäftsfreunde verteilt. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von Bedeutung:

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag nicht mehr als 35 € betragen.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde”, getrennt von allen anderen Konten, gebucht werden.

Seit 2007 haben Unternehmer die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % abzuführen. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Sachzuwendungen bis 10 € müssen nicht in die Pauschalierung einbezogen werden.

Anträge auf Lohnsteuerermäßigung müssen für 2012 neu gestellt werden (KW 42/2011)

Die Papierlohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Im Gegensatz zum Jahreswechsel 2010/2011 werden vorhandene Freibeträge diesmal nicht automatisch für 2012 berücksichtigt. Arbeitnehmer, die einen Freibetrag bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits ab Januar 2012 berücksichtigt haben wollen, müssen noch in 2011 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die hierdurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens kann sich positiv auf andere staatliche Leistungen, wie z.B. das Elterngeld, auswirken.

Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können, sind hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit), außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (mindestens 600 Euro pro Jahr), Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie bei Verlusten und Geringverdienern. Die Steuerermäßigungsgründe müssen nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden.

Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.800 Euro. Der eingetragene Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beläuft sich auf 210 Euro monatlich. Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.800 Euro, sondern 1.590 Euro (1.800 Euro abzüglich 210 Euro).

Aufwendungen für Erstausbildung und Erststudium in jedem Fall geltend machen (KW 38/2011)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung voll abziehbar sein können, selbst wenn Steuerpflichtige diese unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen haben. Damit widerspricht das Gericht vor allem der Handhabung der Finanzämter, die seit 2001 die Kosten regelmäßig nicht mehr anerkannten. Nach dieser Auffassung sollten derartige Kosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Diese gehen jedoch bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit am Jahresende verloren.

Ratsam ist, Aufwendungen für das Studium fortan geltend zu machen und eine entsprechende Verlustfeststellung zu beantragen. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

Angesichts der hohen Kosten für eine qualifizierte Ausbildung, die erst die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses möglich machen, ist die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten nur legitim.

Nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (KW 34/2011)

Wird der Investitionsabzugsbetrag (IAB) einkommens- und gewerbeertragsmindernd mit der Steuererklärung des Abzugsjahrs geltend gemacht, ist daraus eine Investitionsabsicht zu schließen. Dies gilt nach dem BFH-Urteil vom 8.6.2011 auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.

Die Finanzverwaltung hält zudem eine Inanspruchnahme des IAB nach der Investition grds. für ausgeschlossen, da es am Finanzierungszusammenhang fehle (BMF-Schreiben vom 9.5.2009). Laut BFH kann es jedoch nicht von Bedeutung sein, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Investition tatsächlich schon vorgenommen wurde. Die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung ist nicht einer nachträglichen Inanspruchnahme von IAB i.S.d. BMF-Schreibens gleichzustellen. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden.

Der BFH weist auch darauf hin, dass die Benennung des Wirtschaftsguts nach seiner Funktion und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei bereits mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden kann.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Verkäufe bei eBay? (KW 30/2011)

Werden regelmäßige Verkäufe im eigenen Risiko mit Gewinnerzielungsabsicht bei Internetauktionen wie eBay getätigt, kann dies als nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gewertet werden, die zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Als Indizien für eine typisch gewerbliche Tätigkeit sprechen insbesondere der Kauf von Artikeln, um sie wieder zu verkaufen und der Verkauf von Artikeln, die für den Weiterverkauf hergestellt wurden. Auch der regelmäßige Verkauf von größeren Artikelmengen und der häufige Verkauf von neuen Artikeln, die nicht nur für den eigenen Gebrauch erworben wurden sowie der Verkauf von gleichartigen Waren über einen längeren Zeitraum sprechen dafür.

Angesichts des Gesamtwerts der verkauften Produkte beim Branchenführer eBay von über 42 Mrd. Euro seit 1999 hat die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse an einer ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung. Die Finanzverwaltungen der Länder stellen Beamte dazu ab, um mit einer speziellen Software nach Steuersündern bei den Auktions- und Handelshäusern im Internet zu recherchieren.

Die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkäufe und die erzielten Einnahmen können zudem zur Umsatzsteuerpflicht von „privaten” Verkäufen bei Internetauktionen führen.

Gesetzgebung: Bundesrat stoppt Steuervereinfachung und Förderung der Wohngebäudesanierung

17.7.2011: 2. Nachtrag zum Steuertipp, veröffentlicht in der Stadtzeitung KW 26/2011

Die Länder haben Mitte Juli 2011 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden im Bundesrat vorerst gestoppt. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Die geplante steuerliche Förderung der Wohngebäudesanierung stößt bei den Ländern insbesondere wegen der zu erwartenden Steuerausfälle auf Kritik. Diese müsse der Bund ausgleichen. Des Weiteren regen die Länder u.a. eine progressionsunabhängige Förderung für selbstnutzende Wohneigentümer an. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung können die Aufwendungen von selbstnutzenden Wohneigentümern (nur) progressionsabhängig wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies führe dazu, dass die Förderung bei Spitzenverdienern je nach Steuerprogression entsprechend höher ausfällt als bei Eigentümern mit einem durchschnittlichen Einkommen.

Quelle: Bundsrat online

Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

3.7.2011: Nachtrag zum Steuertipp, veröffentlicht in der Stadtzeitung KW 26/2011

Die energetische Sanierung von Wohngebäuden soll ab sofort steuerlich gefördert werden. Das hat der Bundestag am 30.06.2011 beschlossen. Ursprünglich sollte die Förderung erst ab 2012 greifen. Mit dem Gesetz sollen energetische Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, gefördert werden. Dabei gibt es zwei Wege: Bei vermieteten Gebäuden sollen Abschreibungen möglich werden, bei Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen wie steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Änderungen zum ursprünglichen Entwurf

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf enthält die nun beschlossene Gesetzesfassung einige Änderungen. So soll die Förderung nicht erst ab 2012 greifen, sondern schon für alle Maßnahmen, die ab dem 6.6.2011 begonnen wurden. Gefördert werden nicht nur Gebäude im Inland, sondern auch Gebäude im EU-Ausland und in Staaten aus dem EWR.

Sachverständiger haftet für ungerechtfertigte Steuervorteile

Um in den Genuss der steuerlichen Förderung zu kommen, muss der Bauherr durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachweisen, dass das Gebäude nach der Sanierung einen bestimmten energetischen Standard aufweist. Hier nimmt die geänderte Fassung Sachverständige stärker in die Pflicht. Stellt der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Bescheinigung aus, muss er für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile aufkommen.

Steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierung (KW 26/2011)

Nach den Kabinettsbeschlüssen der Bundesregierung vom 6.6.2011 soll ab 2012 die energetische Wohngebäudesanierung steuerlich gefördert werden. Gefördert werden sollen Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies soll durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Geplant ist, dass sowohl Vermieter als auch Eigentümer, die das Objekt selbst nutzen, jährlich 10 % der Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen können.

Sollte der Bundesrat zustimmen, wird die erhöhte Abschreibung bzw. der Sonderausgabenabzug erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2011 begonnen werden. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt, in dem die Unterlagen eingereicht werden, maßgebend. Sollten Sie eine Wohngebäudesanierung planen, könnte es von Vorteil sein, diese Maßnahme erst im Jahr 2012 durchzuführen.

Steuergestaltung durch Abschreibung von Photovoltaikanlagen (KW 22/2011)

Neben der Erfassung der laufenden Kosten bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung ist insbesondere die Abschreibung für die Gewinnermittlung von Bedeutung. Im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden vier Jahren können ab 2011 neben der linearen Abschreibung insgesamt 20 % der Herstellungskosten als Sonderabschreibung angesetzt werden.

Eine möglichst hohe Abschreibung bedeutet in der Regel eine Steuerminderung. Voraussetzung ist ein vorhandenes Einkommen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Gehalt). Die Steuerminderung ist hauptsächlich ein Steuerstundungseffekt, da eine anfänglich hohe Abschreibung zu entsprechend höheren Gewinnen während des weiteren Betriebs der Anlage führt. Weitere positive Effekte ergeben sich durch Zinsvorteile sowie die Minderung der Steuerprogression.

Die Wahl der Abschreibung ist u. a. von der künftigen Einkommensentwicklung und damit vom künftigen Steuersatz abhängig. Stark steigende Einkommen legen eine lineare Abschreibung nahe, künftig fallende Einkommen die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Ziel ist es, den steuerlich sich ergebenden Gewinn der PV-Anlage in einen Zeitraum mit einem geringen Steuersatz zu verschieben.

Zurück zum Seitenanfang

Dipl.-Betriebswirtin (FH)

Stefanie
Strohmayer-Etschel

Steuerberaterin
Landwirtschaftliche Buchstelle

Kompetenz
auf ganzer Linie

... von der Unterstützung
bei Einzelfragen bis hin zum
Rundum-Sorglos-Paket ...

  • mandantenorientiert
  • persönlich
  • vorausschauend
  • zuverlässig
  • termintreu
Stefanie Strohmayer-Etschel Etschel Strohmayer Steuerberater Steuerberatung Landwirtschaftliche Buchstelle Weißenburg Gunzenhausen Treuchtlingen Meinheim

Bergerstraße 11
91781 Weißenburg
info@ste-steuer.de

Tel.
Fax
09141 - 84 59 880
09141 - 84 59 881

Stefanie Strohmayer-Etschel Etschel Strohmayer Steuerberater Steuerberatung Landwirtschaftliche Buchstelle Weißenburg Gunzenhausen Treuchtlingen Meinheim